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Islamisches Recht

Fünf Thesen zur Debatte über "liberalen" und "konservativen" Islam

am Donnerstag, 17 Mai 2012. Gepostet in Islamisches Recht, Islam, Islamisches Leben, Theologie

Ich hatte kürzlich auf dem Zukunftsforum Islam der Bundeszentrale für Politische Bildung die Gelegenheit mit Aiman Mazyek (Zentralrat der Muslime), Suleiman Wilms (Islamische Zeitung) und Lamya Kaddor (Liberal-Islamischer Bund) an einem spannenden und brisanten Podiumsgespräch teilzunehmen. Dabei ging es um ein aktuelles Streit- und Reizthema innerhalb der muslimischen Communitiy in Deutschland, nämlich um die Frage nach der Möglichkeit eines "liberalen Islams" in Abgrenzung zu einem "konservativen Islam" (ich bevorzuge die Gänsefüßchenschreibweise, da diese Begrifflichkeiten zwar populär, aber aus nachvollziehbaren Gründen umstritten sind).

Serdar hat auf seinem Blog die wichtigsten Beiträge zu dieser Debatte verlinkt. Ich empfehle jedem an der Debatte Interessierten die Linkliste gründlich durchzuarbeiten um zu sehen, was eigentlich verhandelt werden soll, und in was für einem angespannten Zustand sich die Debatte dank der Bemühungen der Beteiligten  befindet. Das Podiumsgespräch war meines Wissens das erste Mal, dass sich einige der Gegner öffentlich im Gespräch begegneten. Ich selbst nahm als verbands- und vereinsunabhängiger Muslim teil, der wohl am ehesten als konservativer Muslime mit liberaler Ausrichtung zu bezeichnen wäre (oder doch eher als liberaler Muslim mit konservativer Ausrichtung? Ach es ist ein Elend mit den Begriffen...).

Auch wenn es sich bei vielen Fragen dabei um Scheinprobleme oder rein politische Machtinteressen handeln sollte - im innersten Kern der Sache geht es um essenzielle Fragen, die alle Muslime auf die eine oder andere Weise beschäftigen und betreffen, und die es wert sind durchdacht zu werden. Diese essenziellen Fragen ("Was fordert der Islam hier und heute vom Muslim? Was hat er im Umkehrschluss anzubieten?") gehören zu den wichtigsten Themen meines Blogs. Im Folgenden stelle ich euch meine ersten fünf Thesen zur Debatte vor, die ich auf dem Podium vertreten habe. Was meint ihr dazu? Ihr dürft sie zerreißen, falls es euch gelingt (aber bitte mit Argumenten!). To be continued inşallah...

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Gedanken zu Sure 4, Vers 34, oder: Ist die muslimische Ehefrau ihrem Mann untergeordnet? (Teil 1)

am Freitag, 13 April 2012. Gepostet in Islamisches Recht, Islam, Menschenrechte, Koran, Geschlechter

1 Einstieg: Patriarchale und emanzipatorische Lesarten von 4:34

Sure 4, Vers 34 des Korans gilt sowohl in muslimischen wie nichtmuslimischen Kreisen als die zentrale Koranpassage, die dem Mann in der Ehe eine Vorrangstellung gegenüber der Frau einräumt und ihm zudem eine Durchsetzungsrecht zuspricht, das nach gängiger Auffassung als letzten Schritt auch die Möglichkeit zu einer gemäßigten körperlichen Züchtigung einschließt. In diesem Beitrag möchte ich sowohl diese Vorrangsstellung des Mannes als auch das daraus abgeleitete Durchsetzungsrecht im Lichte von 4:34 diskutieren und zunächst ausgehend vom Koranvers selbst, dann unter Einbezug historischer Kontexte zeigen, wie diese patriarchalen Strukturen mittels Analyse ihrer Voraussetzungen auch im Rahmen des islamischen Glaubens überwunden bzw. entschärft werden können.

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Gedanken zu Sure 4, Vers 34, oder: Darf ein muslimischer Mann seine Ehefrau schlagen? - Was die islamische Tradition, das ZIF, Ömer Özsoy und Hayrettin Karaman dazu zu sagen haben (Teil 2)

am Donnerstag, 26 April 2012. Gepostet in Islamisches Recht, Islam, Menschenrechte, Islamkritik, Geschlechter

3) Zugänge zu 4:34 im Hinblick auf die Thematik ehelicher Gewalt

Unser Zwischenfazit lautete: Sure 4, Vers 34 macht die Vorrangstellung des Mannes in der Ehe von praktischen Bedingungen abhängig, am offensichtlichsten von seiner aktuellen Ernährerrolle für seine Frau. Da diese Bedingung hier und heute als weitgehend oder zumindest potenziell überholt gelten kann, wäre es nur eine Konsequenz der inneren Logik von 4:34 auch das aus dem Ernährerstatus gefolgerte Durchsetzungsrecht des Mannes einschließlich eines eventuellen Züchtigungsrechts als hier und heute nicht anwendbar anzusehen.

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Darf sich ein Muslim Juden und Christen zu Freunden nehmen?

am Montag, 15 August 2011. Gepostet in Islamisches Recht, Christentum, Integration, Islamkritik, Koran, Fundamentalismus, Islamisches Leben, Judentum

In meiner Grundschulzeit waren alle Nationalitäten in meinem Freundeskreis vertreten: Deutsche, Italiener, Spanier, Portugiesen – allesamt Klassenkameraden, mit denen wir vormittags auf dem Pausenhof herumrannten und nachmittags entweder am C64 saßen und Giana Sisters spielten oder draußen die Gegend unsicher machten. Türken waren nahezu keine vorhanden. Mein bester Freund war ein Italiener. Er stand mir mit Fäusten bei, als mich zwei deutsche Klassenkameraden fast täglich auf dem Schulweg verprügelten – ich hatte ihren Zorn auf mich gezogen, als ich ihnen unüberlegt erzählt hatte, dass Türken viel mutiger seien als Deutsche. Einer von ihnen hat mich zwanzig Jahre später zu seiner Hochzeit eingeladen. Gelegentlich war ich bei dem Italiener daheim zu Gast beim Abendessen. Oft schlenderten wir vor Sonnenuntergang über die Felder und unterhielten uns über die Heimatstädte unserer Eltern oder über unsere Traumberufe. Er wollte damals Architekt werden und ich Arzt.

Meine Eltern schätzten meinen guten Kontakt zu meinen Klassenkameraden und ich hätte nicht gedacht, dass ich damit jemandes Missfallen erregen könnte – bis ich eines Tages von einem älteren Türken, der sich mit dem in den 90ern aufsteigenden politischen Islam in der Türkei identifizierte, etwas zu hören bekam, was mir das Blut in den Adern gefrieren ließ:

„Du kannst mit diesen Leuten nicht befreundet sein – denn im Koran steht: Nehmt euch nicht die Juden und Christen zu Freunden. Sie sind einander Freunde.“

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Wohin mit Geert Wilders? Oder: Koranische Prinzipien zum Umgang mit Provokationen und Beleidigungen des Islams

am Samstag, 04 Juni 2011. Gepostet in Islamisches Recht, Menschenrechte, Islamkritik, Koran, Fundamentalismus, Islamisches Leben, Weltpolitik

Aus aktuellem Anlass (Freispruch des Anti-Islamers Geert Wilders - ein anregender Kommentar von Serdar Güneş dazu hier) habe ich diesen Text nach oben gezogen. Et voilà:

 

"Und wenn du jene siehst, welche über unsere Botschaft spöttisch reden,
dann kehre dich von ihnen ab, bis sie ein anderes Gespräch beginnen..." (6:68)

"Das Gute und das Böse sind fürwahr nicht gleich.
Wehre (das Böse) mit Besserem ab,
und schon wird der, zwischen dem und dir Feindschaft war,
dir wie ein echter Freund werden.
Aber dies geschieht nur denjenigen, die standhaft sind,
ja nur Menschen von besonderer Begnadung." (41:34-36)

"Und Diener des Erbarmers sind diejenigen,
welche auf Erden bescheiden auftreten;
wenn die Ahnungslosen sie [provozierend] anreden,
entbieten sie ihnen den Friedensgruß (qâlû salâmâ)." (25:63)

Diese und weitere Koranverse widerlegen die von vielen Islamisten und Islamkritikern artikulierte Behauptung, dass der Koran keine Feindesliebe kenne und zudem einen unversöhnlichen, oder gar harten Kurs gegen Beleidigungen des Islams vorschreibe. Die Vertreter dieser Position behaupten unter Berufung auf Stimmen aus der islamischen Tradition, dass Toleranzverse wie die obigen mansûkh, d. h. in ihrer Gültigkeit von späteren (Kriegs-)Versen aufgehoben worden seien. Diese Auffassung erweist sich bei einem zweiten gündlicheren Blick auf den Koran als nicht zwingend, vielfach sogar als grundlegend falsch.

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Bedeutet dschihâd im Koran wirklich nur Krieg?

am Samstag, 18 Juni 2011. Gepostet in Islamisches Recht, Islamkritik, Koran, Fundamentalismus

Hier mal ausnahmsweise ein ganz kurzer Kommentar zu einem ganz großen Thema (ich muss mir dringend angewöhnen kürzere Texte zu schreiben): In der Islamkritik und im radikalen Islamismus wird häufig behauptet, dass der Begriff dschihâd im ursprünglichen Islam ausschließlich im Sinne von militärischem Kampf verwendet worden wäre. Erst in der Neuzeit hätte man versucht dschihâd eine andere, friedliche Bedeutung zu geben, etwa als friedlicher Einsatz mit dem Wort für den Glauben, oder die Bekämpfung eigener Gelüste. Der ursprüngliche Islam jedoch verstünde unter dschihâd ausschließlich die Bekriegung und Unterwerfung von „Ungläubigen“. Deswegen solle man nicht so blauäugig sein und lieber Angst vor dem Islam haben und BLA BLA BLA…

Die aufgeführte Behauptung erweist sich bei näherem Hinsehen als falsch, bzw. als Halbwahrheit. Hier der Beweis:

Bereits im Koran wird der Begriff "Dschihad" (arabisch: Anstrengung), ja sogar die Bezeichnung „großer Dschihad“ an (mindestens) einer Stelle eindeutig für das friedliche Verkünden der koranischen Botschaft gegen den Willen der mekkanischen Oligarchie durch den Propheten Mohammed verwendet, nämlich in der mekkanischen Sure 25 (al-furqân):

„So gehorche nicht den Leugnern, sondern setze dich mit ihm [dem Koran] nach Kräften gegen sie ein, mit großem Eifer (dschihâdan kabîran).“ (25:52)

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Als Yusuf wieder zur Gitarre griff - ein Kommentar

am Samstag, 30 April 2011. Gepostet in Islamisches Recht, Identität, Musik, Islamisches Leben

"Ich glaube, dass Musik vor allem eine Frage des persönlichen Geschmacks ist. Viele Muslime haben ihre Vorbehalte gegen Musik, weil sie Musik nicht wirklich kennen. Sie identifizieren Musik mit etwas, das ihnen fremd ist. Ich habe ja selbst jahrelang einer sehr starken konservativen Strömung im Islam gehorcht, die besagte, dass Musik verboten ist. Aber dann habe ich mich schlau gemacht und realisiert, dass die Wirklichkeit ganz anders ist. Es war ja auch das islamische Spanien, über das mit der Gitarre das Instrument nach Europa kam, auf dem heute die Rockmusik basiert. Nein, eine der großen Naturschönheiten in Gottes Universum ist nun mal die Musik." (Yusuf Islam, 2011)

Cat Stevens hatte nach seinem Übertritt zum Islam als Yusuf Islam seiner ehemaligen Musik mit Gitarren und profanen Texten abgeschworen. Dafür konnte man nun religiösen Gesängen von Yusuf Islam lauschen, die schlicht, wunderschön, aber auch betont weltabgewandt waren. Instrumente waren bei ihm lange Zeit nicht zu hören, und seine konsequente Beschränkung auf Percussion-Instrumente wie Trommeln zeigte vor allem eines: Hier sollte Musik so betrieben werden, dass man vom Standpunkt des klassischen islamischen Rechts der Rechtsgelehrten keine prinzipiellen Einwände erheben konnte.

Ich verstand Yusuf Islams damalige Sensibilität diesbezüglich, und respektierte sie - zumal er ja einen spirituellen Neuanfang in absoluter Reinheit suchte, und seine neue Musik ja gerade auch den  religiösen Muslime verständlich machen wollte.

Aber mich, der ich mich selbst als leidenschaftlichen  Musiker und zugleich als praktizierenden Muslim verstand, hat seine klare Beschränkung auf klassisch-fiqh-kompatible Musik auch etwas traurig gemacht, wenn nicht gar verletzt. Zu gerne hätte ich damals ein paar originelle Worte von ihm über Musik gehört - Worte, die über die klassischen Meinungen von Religionsgelehrten über die schädlichen Seiten von Musik hinausgingen. Für viele von ihnen gab es nämlich eine untrennbare Verbindung zwischen dem Musizieren an sich, und den der Musik von Menschen auferlegten Bedeutungen und Verwendungen für verschiedenste Formen von Unterhaltung, die moralisch bedenklich oder gar verwerflich sein konnten.

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Der Fluch der Ehre

am Samstag, 12 März 2011. Gepostet in Islamisches Recht, Menschenrechte, Türkei, Musik, Geschlechter

Der 2004 verstorbene türkische Rockmusiker Cem Karaca ist neben Barış Manço eine der wichtigsten Vertreter des Anadolu Rock. Er zählt zu meinen absoluten Favoriten der türkischen populären Musik. Durch seine gesellschaftskritischen, witzigen und tiefgründigen Texte heben sich seine Lieder wohltuend vom Niveau des immer einfältiger werdenden türkischen Pop ab. Die junge türkische Rockband Kurban hat vor einigen Jahren einen Klassiker von Cem Karaca, wie ich finde, gelungen gecovert. Bei dem Stück handelt es sich um Namus Belası, was  ungefähr als Der Fluch der Ehre übersetzt werden kann. Das Stück behandelt eine der finstersten Erscheinungsformen des alttürkischen Ehrbegriffs, nämlich die sogenannten Ehrenmorde und die damit verbundene Spirale der Gewalt. Ich habe einen Clip samt Text und Übersetzung am Ende des Beitrags eingestellt.

Die konservative AKP-Regierung um Erdoğan war die erste überhaupt in der Geschichte der türkischen Republik, die die bis dahin oft stillschweigend hingenommene Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen zu einem öffentlichen Thema gemacht hat. Unter ihr kam es nicht nur zu umfassenden statistischen Erhebungen der Dunkelziffern, sondern auch zu einer deutlichen Verschärfung des Strafrechts hinsichtlich der Ehrenmorde. Seit 2005 ist die Familienehre als Motiv kein strafmildernder Umstand mehr. Auf Ehrenmorde steht nunmehr kategorisch lebenslange Haft. Welchen Einfluss dieser wichtige Schritt auf die Praxis hatte, ist jedoch ungewiss. Von einem durchschlagenden Erfolg kann im Moment jedenfalls noch keine Rede sein.

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Necla Kelek kritisch gelesen: Eine Seite aus "Die fremde Braut"

am Mittwoch, 09 März 2011. Gepostet in Islamisches Recht, Islamkritik, Koran, Geschlechter

Nach der Einführung in meine Beschäftigung mit Necla Kelek möchte ich hier auf die Qualität der Koranzitate von Kelek in "Die fremde Braut" (1. Auflage, 2005) eingehen. Da die von ihr angesprochenen Themen äußerst brisant sind, will ich die Gelegenheit jedoch auch nutzen, um mich zu ihrem Inhalt zu äußern. Schließlich will ich es mir nicht zu einfach mit Necla Kelek machen.

Hier geht es mir dennoch primär um die Frage: Wie präzise arbeitet Kelek mit der wichtigsten und am einfachsten zugänglichen Quelle des Islams, nämlich dem Koran? Diese Frage ist deswegen interessant, weil die Bearbeitung der inhaltlichen Fragen deutlich komplexer ist, als das Zitieren von Koranversen. Die Beantwortung dieser einfachen technischen Frage kann uns womöglich etwas über die Qualität ihres Umgangs mit den schwierigeren Themen sagen.

Im Folgenden greife ich aus dem Unterabschnitt "Die Sklavin des Mannes" von "Die fremde Braut" die Seite 165 heraus (1. Auflage, 2005). Auf der besagten Seite finden sich nach meinem Eindruck einige groteske Fehler beim Versuch den Koran zu zitieren und zu interpretieren.

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Die Kinder des Korans

am Samstag, 25 Dezember 2010. Gepostet in Islamisches Recht, Islam, Integration, Menschenrechte, Identität, Bildung, Islamkritik, Koran, Islamisches Leben, Geschlechter

1. Vom Anfang aller Dinge

Der Koran ist das heilige Buch des Islams. Und sein Studium ist eine äußerst lohnenswerte Sache. Als ich als Schüler eines Tages über mein Taschengeld hinaus Geld für einige neue C64-Monatsmagazine benötigte, unterbreitete ich meinem Vater einen perfiden Deal: Ich bot ihm an den Ayat-al Kursi, das ist der Thronvers des Korans, auf arabisch auswendig zu lernen – wenn ich dafür mit einer irdischen Belohnung seinerseits rechnen durfte. Etwas verwirrt sagte er zu, und nach zwei Stunden konnte ich den relativ langen Vers auswendig. Überhaupt memorierte ich auch sonst die Suren, die man für verschiedenste Gebete benötigte, am liebsten daheim in Eigenarbeit – und für gewöhnlich ohne irdische Entlohnungen. Wenn man viele Suren im Original auswendig konnte, dann erlangte man nicht nur die Anerkennung der Erwachsenen, sondern auch das Wohlgefallen Gottes.

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Die Kinder des Korans 3: Innere Zusammenhänge im Koran

am Samstag, 25 Dezember 2010. Gepostet in Islamisches Recht, Menschenrechte, Islamkritik, Koran, Geschlechter

Doch was steht denn nun „wirklich“ in Sure x, Vers y? Immerhin ist trotz dem Gesagten nicht zu leugnen, dass alle heutigen Islamkonzepte, einschließlich der problematisch aromatisierten, in irgendeiner Form auch auf den Koran referieren. Die wegweisende Einsicht für mich lautete wohl: Das Verhältnis zwischen Theorie und Praxis unter Muslimen ist viel zu komplex, um jedes praktische Problem im Umfeld des Islams als Abbild von Verhältnissen im Koran erklären zu können. So führen viele Muslime sogar den Koran selbst als Korrektiv von so mancher islamisch geglaubten Haltung und Praxis an. Beispielsweise betonen zeitgenössische Koranexegeten und Islamgelehrte wie Süleyman Ateş oder Hayrettin Karaman, dass Todesstrafen für Abtrünnige und verheiratete Ehebrecher dem Wortlaut des Korans widersprechen und somit abzulehnen sind – und stellen sich damit gegen weit verbreitete Auffassungen im klassischen islamischen Recht. Dabei verstehen sich viele dieser reformorientierten Gelehrten oft nicht einmal als Reformer.

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Die Kinder des Korans 4: Der historische Kontext des Korans

am Samstag, 25 Dezember 2010. Gepostet in Islamisches Recht, Islam, Menschenrechte, Islamkritik, Koran

Dies führt uns zu einem weiteren natürlichen Kontext der Koranverse, nämlich zu ihrem historischen Hintergrund. Bis man als Laie auf diesen stößt, vergeht in der Regel viel Zeit, da er dem Text nicht immer unmittelbar entnommen werden kann. Dafür ermöglicht er Antworten auf eine Reihe von Fragen, die textimmanent schwer bis gar nicht zu beantworten wären. Denn der Koran spricht nicht nur in eine sehr spezielle historische Situation hinein, sondern artikuliert sich zwangsweise auch in den Kategorien der vorislamischen Verhältnisse auf der arabischen Halbinsel. So erklären sich viele Muslime z. B. die Tatsache, dass der Koran die Sklaverei humanisiert, aber nicht grundsätzlich verboten hat, durch historische Gegebenheiten, die kein nachhaltiges Verbot ermöglicht hätten. Die gewiesene Richtung zur Sklavenbefreiung sei aber relativ klar – daher entspräche es durchaus den Intentionen der Religion die Sklaverei gänzlich abzuschaffen. Warum – so könnte man nun fragen – sollte man nicht auch bei anderen Themen so argumentieren können? Die kritische Frage dabei lautet, wie weit man den historischen Kontext des Korans über die Unmittelbarkeit seiner wörtlichen Aussagen stellen darf (oder will).

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Apostaten zum Tode verurteilt - durch den Islam?

am Dienstag, 17 August 2010. Gepostet in Islamisches Recht, Islam, Menschenrechte

Vom 12.9.2009

Dass auch konservative Islamgelehrte einen reformistischen Anstrich aufweisen können, zeigt sich vor allem bei Stellungnahmen zu besonders heiklen Themen im Umfeld des islamischen Rechts. Viele Muslime hierzulande, aber auch in vielen Teilen der islamischen Welt, beteuern eine selbstverständliche Glaubensfreiheit im Islam, die auch die Freiheit zum Abfall vom Islam einschließt. Dem halten die sogenannten islamkritischen Kreise und radikalislamische Fundamentalisten immer wieder entgegen, dass dies gelogen sei. Wer vom Glauben abfalle, werde im Islam mit dem Tode bestraft. Dies sei im islamischen Recht eindeutig und unwiderruflich festgelegt. Die radikalislamischen Fundamentalisten setzen dem noch eins drauf: Wenn ein Muslim behaupte, dass der Abfall vom Glauben nicht die Todesstrafe nach sich ziehe, dann falle auch er in diesem Moment vom Glauben ab und ziehe damit die Todesstrafe auf sich. Die Stellungnahme der meisten reformorientierten Autoren auf diese Aussagen lautet: Das meiste davon ist falsch.

Diese Autoren müssen dabei noch nicht einmal zu den modernistischen Theologen gehören. Denn es gibt auch im wesentlich größeren traditionalistisch orientierten Lager eine ganze Reihe kluger und differenziert denkender Köpfe, die im Prinzip die liberaleren Positionen der Muslime im Westen zu fundieren vermögen. Allerdings darf man hierbei nicht hoffen, dass man mit einer einzigen dieser Personen in allen Punkten übereinstimmen kann. Erst ihre Gesamtheit bildet das adäquate Gegengewicht zum blinden Anklammern an die Aussagen der klassischen Fiqh-Werke, die ihrerseits ja auch von Menschenhand geschrieben wurden. Kommen wir zu einem aktuellen Beispiel.

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Drei Zugänge zum islamischen Recht

am Dienstag, 17 August 2010. Gepostet in Islamisches Recht, Islam, Identität

Vom 12.09.2009

(Fortsetzung von: Apostaten zum Tode verurteilt - durch den Islam?)

Die Situation des heutigen Islam wird meiner Meinung nach etwas klarer, wenn man drei Arten von Zugängen zum islamischen Recht unterscheidet:

1) Das islamische Recht der klassischen Rechtsgelehrten. Dazu zähle ich das systematische Recht der Rechtsschulen, wie man es in Fiqh-Handbüchern nachlesen kann. Ein großer Teil davon ist unproblematisch, insbesondere was die Gottesdienste (’ibadat) und gewisse Grundwerte und -normen in verschiedenen Lebensbereichen betrifft. Mit unproblematisch meine ich: Die meisten Muslime kämen mit ihnen klar, wenn sie davon bescheid wüssten. Aber im klassischen islamischen Recht gibt es auch schwierige Punkte, die daraus resultieren, dass man z. B. das Frauenbild oder das Verhältnis zum nicht muslimischen Ausland wie es vor über tausend Jahren war, einseitig in den Koran und den Propheten hineinprojiziert hat um es anschließend für alle Zeiten zu universalisieren. Hier ist dringender Revisionsbedarf angesagt, wenn der Islam heute würdig repräsentiert werden soll. Das Beispiel der Todesstrafe für Apostaten zeigt recht deutlich, dass auch klassisch orientierte Gelehrte wie Karaman damit so ihre Schwierigkeiten zu haben scheinen. Das bringt mich auch schon zum zweiten Zugang:

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Von den Tiefen des islamischen Rechts

am Samstag, 25 September 2010. Gepostet in Islamisches Recht, Islam

16.8.2009 von Hakan Turan

Fast jeder muslimische Haushalt hat an irgendeiner besonderen Stelle in der Wohnung ein Buch stehen, das man Ilmihal (frei übersetzt: „Wissen(schaft) von der Situation“ oder Katechismus) nennt. Ein Ilmihal ist ein praktisches Handbuch, das in Kapiteln und oft in durchnummerierte Paragraphen gegliedert ist. In ihm kann man z. B. die Glaubensgrundlagen oder detaillierte Beschreibungen islamischer Praktiken nachlesen, z. B. des rituellen Gebets oder des Fastens. Manche Ilmihals umfassen darüber hinaus Kapitel zu fast allen Lebensbereichen, während andere sich auf einzelne Themen beschränken. Zu den Klassikern aus letzterem Bereich im türkischen Buchregal gehört ohne Zweifel das verbreitete „Namaz Hocası“ (zu deutsch: Gebetslehrer) von Yusuf Tavaslı, das eine für alle Alters- und Bildungsgruppen verständliche Einführung in die Praxis des rituellen Gebets, in die Regeln des Fastens im Ramadan usw. enthält und neben einer Reihe didaktischer Abschnitte auch aufzählende Passagen im Stil eines Ilmihals aufweist – so z. B. wenn aufgelistet ist, welche Handlungen während dem Fastentag im Ramadan das Fasten ungültig machen und welche nicht. Hierbei werden Begriffe des fiqh, d. h. der klassischen islamischen Rechtswissenschaft verwendet, z. B. auf Türisch „Vacip“ oder „Farz“ für Gebotenes, „Haram“ für Verbotenes, „Sünnet“ für empfohlene Praktiken des Propheten Muhammad etc.

Was haben aber Fasten und Beten bitte mit Rechtssprechung zu tun? Ganz einfach:  Nach einer Unterteilung in der klassischen islamischen Rechtswissenschaft – namentlich al-fiqh (türksich: fıkıh) – die sich in den ersten Jahrhunderten des Islams entwickelt hat, kann die gesamte Sphäre der durch Koran und Sunna vermittelten Normen in verschiedene Bereiche eingeteilt werden. Zu den zentralen Bereichen gehören dabei der der ‘Ibadat (auf Gott bezogene Handlungen, also Gottesdienste) und der der Mu’amalat (Handlungen im Verhältnis zur Gesellschaft). In der islamischen Gelehrsamkeit werden die Gottesdienste also als ein Teil eines umfassenden islamischen Rechts aufgefasst. In den allermeisten Fällen meinen Muslime also nicht den Wortlaut von Koran und Hadithen, wenn sie von islamischen Geboten, Verboten, Gesetzen etc. sprechen, sondern Ergebnisse einer bestimmten Tradition innerhalb der Rechtswissenschaft al-fiqh, z. B. die Positionen der hanafitischen Rechtsschule, die unter den Türken weite Verbreitung hat. Diese Wissenschaft liefert Gebote und Verbote in erster Linie auf Basis der Primärquellen Koran und Sunna.

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