Die Kinder des Korans 4: Der historische Kontext des Korans
am Samstag, 25 Dezember 2010. Geschrieben in Islam, Islamkritik, Islamisches Recht, Koran, Menschenrechte
Dies führt uns zu einem weiteren natürlichen Kontext der Koranverse, nämlich zu ihrem historischen Hintergrund. Bis man als Laie auf diesen stößt, vergeht in der Regel viel Zeit, da er dem Text nicht immer unmittelbar entnommen werden kann. Dafür ermöglicht er Antworten auf eine Reihe von Fragen, die textimmanent schwer bis gar nicht zu beantworten wären. Denn der Koran spricht nicht nur in eine sehr spezielle historische Situation hinein, sondern artikuliert sich zwangsweise auch in den Kategorien der vorislamischen Verhältnisse auf der arabischen Halbinsel. So erklären sich viele Muslime z. B. die Tatsache, dass der Koran die Sklaverei humanisiert, aber nicht grundsätzlich verboten hat, durch historische Gegebenheiten, die kein nachhaltiges Verbot ermöglicht hätten. Die gewiesene Richtung zur Sklavenbefreiung sei aber relativ klar – daher entspräche es durchaus den Intentionen der Religion die Sklaverei gänzlich abzuschaffen. Warum – so könnte man nun fragen – sollte man nicht auch bei anderen Themen so argumentieren können? Die kritische Frage dabei lautet, wie weit man den historischen Kontext des Korans über die Unmittelbarkeit seiner wörtlichen Aussagen stellen darf (oder will).
Doch hierüber scheiden sich auch die weltoffenen Geister unter den Muslimen. So hilft geschichtliche Reflexion z. B. dabei um den polemischen Stil des Korans gegen die „Ungläubigen“ vor dem Hintergrund der Vertreibung der Muslime durch die Qurayschiten aus ihrer Heimatstadt Mekka und den daraus erwachsenen Auseinandersetzungen zu lesen – schließlich hat der Koran in anderen Passagen einen differenzierten und sachlichen Ton gegenüber den Nichtmuslimen an den Tag gelegt und trotz seines Wahrheitsanspruchs zahlreiche Wege zu respektvoller Toleranz aufgezeigt – gerade auch in späteren Suren, was heute leider selten gewürdigt wird (2:148, 5:48, 60:8).
Historisches Denken ermöglicht es auch, die im Koran als mögliche Höchststrafen meist beiläufig angedeuteten Körperstrafen für Delikte wie Diebstahl (5:38) als unmittelbaren Verweis auf vorislamische Strafprozessuale auszumachen, die in der spätantiken Gesellschaft der Araber ohne Rechtsstaat und institutionalisierte Gefängnisse bekannt und gängig waren. Denn es ist überliefert, dass das Abschlagen der Hand eines Diebes bereits vor dem Islam Praxis war. Wenn der Koran also diese Strafe erwähnt, führt er im Grunde nichts Neues ein, sondern greift lediglich ein bekanntes Mittel auf, das der Koran explizit zur Abschreckung vor dem Diebstahl einsetzt. Die koranische Betonung liegt also auf der Verwerflichkeit des Diebstahls, nicht auf der Form der harten Strafe. Man muss heute diesen geschichtlichen Hintergrund, der unter Muslimen wenig bekannt ist, ignorieren um in den Körperstrafen vom Islam neu eingeführte Rechtsnormen mit universalem Geltungsanspruch erkennen zu können. Diese hier dargestellte Relativierung durch den historischen Kontext lässt sich interessanterweise auch koranimmanent motivieren, wobei Relativierung hier bedeuten soll, dass eine Norm nicht als universelle Maxime verstanden wird, sondern von einem konkreten Kontext abhängig gemacht wird. Das klassische islamische Recht ist voll von Relativierungsmechanismen, z. B. durch die takhsis-Methode, die universelle Koranaussagen auf spezielle Kontexte reduziert. Jedoch wurde dort der historisch-kulturelle Kontext selten als relativierende Bedingung mitbedacht.
Nun also zum koranimmanenten Argument: Der Koran selbst betont als allgemeines moralisches Prinzip, dass eine Strafe der begangenen Schuld angemessen sein soll (z. B. 42:40). Womöglich konnte damals ein Diebstahl viel stärker als heute Existenzgrundlagen gefährden und musste daher zur Abschreckung mit möglichst harten (aber sehr selten vollzogenen) Strafen geahndet werden – mittlerweile gibt es diverse staatlich gesicherte Versorgungs- und Ausgleichsmöglichkeiten für Bestohlene. Wäre es da nicht konsequent wiederum unter Verweis auf das koranische Angemessenheitsprinzip die genannte Rechtsnorm als überholt, d. h. als mittlerweile unnötig geworden auszuweisen, wenn sie doch unter heutigen Verhältnissen eindeutig unverhältnismäßig ausfällt? Selbst der originelle sudanesische Islamist Hassan al-Turabi konnte sich dazu durchringen einzugestehen, dass die Körperstrafen nicht mehr zeitgemäß seien. Warum sollten da moderater eingestellte Muslime heute der Versuchung erlegen Körperstrafen als universelle Norm plausibel machen zu wollen, statt sie viel eleganter als das zu beschreiben, was sie sind, nämlich als konkrete, zweckgebundene Handlungsanweisungen unter konkreten gesellschaftlich-politischen Bedingungen, die uns heute (Gott sei Dank) fremd sind?
Um es kurz zu machen: Damals schreckten Körperstrafen vom Diebstahl ab. Heute schrecken sie in erster Linie vom Islam ab. Aber: Wie erklärt man dies den Taliban?
Historisierende Argumente wirken allerdings überzogen, wenn ihre namhaften Vertreter z. B. andeuten, dass man den Zielen des rituellen Betens und Fastens heute im Wesentlichen auch durch Kunst und Musik nachkommen könne, oder wenn durch einen hermeneutischen Wunderakt gar der normative Anspruch des gesamten tradierten Islams aufgehoben werden soll. Inhaltliche Beliebigkeit zugunsten einer vorbehaltlosen Angleichung an die Moderne ist ein weit verbreiteter und ernst zu nehmender Vorwurf der Kritiker historisierender Methoden. Letztere werden dadurch aber nicht zwangsweise rückwärts gewandt. Viele von ihnen glauben, dass man auch ohne komplett neue Hermeneutik so manche problematisch gewordene Auslegung entschärfen kann, nämlich durch Rückgriff auf alternative Konzepte aus der islamischen Rechtstradition bzw. durch eine differenzierte Erläuterung derselben. Im Abschnitt über die textuellen Kontexte habe ich einige Beispiele hierzu genannt. Dies muss man sich vor Augen halten, wenn man im Diskurs über den Islam in der Neuzeit aus Begeisterung für moderne Koranhermeneutik die Stimme des eher klassisch ausgerichteten muslimischen Mainstreams nicht übergehen will.
Dennoch möchte ich hier betonen, dass der Einbezug des historischen Kontextes zur Relativierung des Geltungsbereiches koranischer Normen nur bei oberflächlicher und gewissenloser Anwendung Gefahr läuft zur Beliebigkeit zu führen. Wie am obigen Beispiel der Körperstrafe dargestellt, müssen mehrere Argumentationsebenen ausgelotet werden, ehe ein schlüssiges, mit dem Gehalt der koranischen Lehre vereinbares Relativierungskonzept für einzelne Normen gefunden werden kann. In jedem Fall ist der historisierende Zugang im islamischen Recht noch relativ neu und muss daher mit Bedacht gehandhabt werden, da er mit einer unausgereiften Methodik eventuell das Bad mit dem Kinde auszuschütten vermag. Und wer das Historisieren koranischer Aussagen für gänzlich unvereinbar mit dem Offenbarungsanspruch des Korans hält, den weise ich gerne darauf hin, dass das erste historisierende Argument dieser Art wohl vom Prophetengefährten und zweiten Kalifen Umar persönlich stammt. Er hob eine eindeutige, koranische Bestimmung zur Verteilung der Zakat-Steuer (es ging um den Steueranspruch der mu'allafat qulubuhum, also um eine Gruppe, deren Herzen für den Islam zu gewinnen war, 9:60) mit der Begründung auf, dass dieser Vers unter politischen Umstände geoffenbart worden war, die sich mittlerweile geändert hätten. Diesen Entschluss fasste er einige Jahre nach dem Tod des Propheten. Mittlerweile sind 14 Jahrhunderte vergangen.
Mir persönlich erscheint ein an Einzelproblemen orientierter, methodisch pluraler Zugang zum Koran am angemessensten. Denn sowohl der Koran, als auch die Herausforderungen unserer Zeit sind viel zu komplex um auf die Erfahrungen der verschiedenen Zugänge verzichten zu können. Doch vorerst nur soviel zu den Lesarten, die zur Aussöhnung von Islam und Moderne beitragen können, wohlgemerkt, dass hier von einem unüberblickbar weiten Feld die Rede ist, das ich hier künftig ausführlicher darstellen und diskutieren will.
(Fortsetzung: Die Kinder des Korans 5)
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Kommentare (1)
Eine wunderbare Abhandlung und Beschreibung :-)
Insbesondere Sure 5 Ayat 48 finde ich beeindruckend!
Ja gerade zu humorvoll!
Man muß sich das mal auf der Zunge zergehen lassen:
"Er hätte euch alle zu einer einzigen Gemeinde gemacht, doch Er wünscht euch auf die Probe zu stellen durch das, was Er euch gegeben. Wetteifert darum miteinander in guten Werken."
Ohne eine ordentliche Prise Humor geht das doch gar nicht...
Da rennen sich die Leute den Kopf ein anstatt um das Gute zu wetteifern!
Und dann der Schluß:
"Zu Allah ist euer aller Heimkehr; dann wird Er euch aufklären über das, worüber ihr uneinig wart."
Ich habe da sofort ein Bild im Kopf; wie ein paar streitende Kinder die stänkernd und zänkernd mit Kratzwunden nach Hause kommen und der gütige Vater nimmt sie beiseite und ließt ihnen streng gütig die Leviten - herrlich!
Und wieso sind wir kleinen Lausbuben nicht einfach vorher mal vernünftig, bevor wir zu Papa heim kommen?